Covid-19-Information: Änderungen ab 15.9.2021

Liebe Zu- und Angehörige,

Ab 15. September 2021 gibt es Änderungen betreffend dem 3G-Nachweis.

BesucherInnen müssen einen Nachweis über eine geringe epidemioloigsche Gefahr vorlegen (3G-Regel: getestet oder geimpft oder genesen). Hier gibt es ab 15.9.2021 Änderungen bezüglich der Testbefreiung nach der Covid-Impfung:

  • Wenn 2 Impfdosen vorgesehen sind, entfällt ab dem Tag der 2. Impfung die Testpflicht für 360 Tage.
  • Wenn nur eine Impfdosis vorgesehen ist, entfällt die Testpflicht ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage.
  • Nach der 3. Impfung (bzw. wenn nur eine Impfung vorgesehen ist, die Zweitimpfung) entfällt die Testpflicht für 360 Tage.

Unsere Besuchsregeln finden Sie unten im Beitrag.

Ihr Team Häuser zum Leben

Besuchsregeln in den Häusern zum Leben

Besuche in den Häusern

  • Jede/r BewohnerIn darf uneingeschränkt viele BesucherInnen empfangen.
  • Besuche sind im gesamten Haus, inklusive der Wohnungen und Zimmer erlaubt.
  • Besuche sind von Mo – So, von 08:30 bis 20 Uhr möglich.
  • Zwischen 08:30 und 20 Uhr gibt es keine zeitliche Begrenzung der Besuchsdauer.
  • Besuche am Markt.Platz sind erlaubt (Registrierung, max. 2 BesucherInnen und ein/e BewohnerIn oder zwei BewohnerInnen aus dem selben Haushalt pro Tisch, 1 Meter Abstand zwischen den Personen)
  • Das Gast.Haus ist für externe BesucherInnen nicht zugänglich.

Covid-19 Schutzmaßnahmen: 3G-Regel

Laut aktueller Verordnung sind BesucherInnen (ab 6 Jahren) verpflichtet, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen. Dazu zählen:

  • Testpflicht
    BesucherInnen müssen verpflichtend einen
  • maximal 24 Stunden alten Antigen-Test
  • einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test
  • oder einen Gurgeltest von Wien Gurgelt (elektronisches Testergebnis mit Befund max. 48 Stunden gültig) vorweisen.
  • Wohnzimmer-Antigen-Schnelltests sind als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung nicht mehr gültig.
  • Es gilt immer der Zeitpunkt der Testung
  • Impfnachweis
    (gelber Impfpass, Impf-Kärtchen oder Ausdruck der Daten aus e-Impfpass)
  • Eine Impfung gilt erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Wenn 2 Impfdosen vorgesehen sind, entfällt ab dem Tag der 2. Impfung die Testpflicht für 360 Tage. Nach der 3. Impfung entfällt die Testpflicht für 360 Tage.
  • Wenn nur eine Impfdosis vorgesehen ist, entfällt die Testpflicht ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage.
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper
    Ab dem Tag einer Antikörpertestung entfällt die Testpflicht für 90 Tage, wenn das Ergebnis größer als 15 ist.
  • Die Testpflicht entfällt für Genesne
    für 180 Tage ab Ende der Absonderung. (Nachweis nötig)

FFP2-Maskenpflicht im Haus

  • BesucherInnen müssen für die Dauer des Besuches eine FFP2-Maske tragen.
  • Beim Betreten und Verlassen des Pensionisten-Wohnhauses desinfizieren Sie bitte unbedingt Ihre Hände und halten Sie bitte durchgehend einen Meter Abstand zu anderen.
  • BesucherInnen dürfen das Haus nur betreten, wenn sie keine Symptome von Covid-19 aufweisen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden, Halsschmerzen, plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns).
  • Der Zutritt ins Haus ist für BesucherInnen ausschließlich über den Haupteingang erlaubt.

Ausnahmeregelungen

  • Wir behalten uns vor, Häuser in Abstimmung mit den Behörden, aufgrund akuter Ausbruchsgeschehen vorübergehend für externe BesucherInnen zu schließen. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte immer der Seite des Hauses https://kwp.at/haeuser/.
  • Betroffene Zu- und Angehörige sowie ErwachsenenvertreterInnen werden bei einer positiven Testung von BewohnerInnen umgehend informiert.
  • Die Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen (Palliativ- und Hospizbegleitung) bleiben voll umfänglich in Kraft.
  • Behördlich abgesonderte Personen dürfen keinen Besuch empfangen. Es bleiben – wie erwähnt – Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen voll umfänglich in Kraft.