Covid-19-Information: Änderungen ab 1.9.2021

Liebe Zu- und Angehörige,

Ab 1. September 2021 gibt es Änderungen betreffend der Besuchsregeln in den Häusern zum Leben.

BesucherInnen müssen einen Nachweis über eine geringe epidemioloigsche Gefahr vorlegen (3G-Regel: getestet oder geimpft oder genesen). Hier gibt es ab 1.9.2021 Änderungen bezüglich der Gültigkeitsdauer der Tests:

  • Die Gültigkeit von PCR-Tests beträgt 48 Stunden, die Gültigkeit von Antigen-Tests beträgt 24 Stunden. Es gilt der Zeitpunkt der Testung. Wohnzimmer-Antigen-Schnelltests sind als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung nicht gültig.
  • BesucherInnen sind verpflichtet ab Betreten des Hauses einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Aufgrund der österreichweit steigenden Covid-Fälle, sowie der höheren Ansteckungsgefahr der derzeit vorherrschenden Covid-Variante, empfehlen wir dennoch das Tragen einer FFP2-Maske.

Unsere gesamten Besuchsregeln finden Sie unten im Beitrag.

Ihr Team Häuser zum Leben

Besuchsregeln in den Häusern zum Leben

Besuche in den Häusern

  • Jede/r BewohnerIn darf uneingeschränkt viele BesucherInnen empfangen.
  • Besuche sind im gesamten Haus, inklusive der Wohnungen und Zimmer erlaubt.
  • Besuche sind von Mo – So, von 08:30 bis 20 Uhr möglich.
  • Zwischen 08:30 und 20 Uhr gibt es keine zeitliche Begrenzung der Besuchsdauer.
  • Besuche am Markt.Platz sind erlaubt (Registrierung, max. 2 BesucherInnen und ein/e BewohnerIn oder zwei BewohnerInnen aus dem selben Haushalt pro Tisch, 1 Meter Abstand zwischen den Personen)
  • Das Gast.Haus ist für externe BesucherInnen nicht zugänglich.

Covid-19 Schutzmaßnahmen: 3G-Regel

Laut aktueller Verordnung sind BesucherInnen (ab 6 Jahren) verpflichtet, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen. Dazu zählen:

  • Testpflicht
    BesucherInnen müssen verpflichtend einen
  • maximal 24 Stunden alten Antigen-Test
  • einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test
  • oder einen Gurgeltest von Wien Gurgelt (elektronisches Testergebnis mit Befund max. 48 Stunden gültig) vorweisen.
  • Wohnzimmer-Antigen-Schnelltests sind als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung nicht mehr gültig.
  • Es gilt immer der Zeitpunkt der Testung
  • Impfnachweis
    (gelber Impfpass, Impf-Kärtchen oder Ausdruck der Daten aus e-Impfpass)
  • Ab dem 22. Tag nach der ersten Impfdosis entfällt die Testpflicht für 90 Tage (ab dem Datum der ersten Teilimpfung) oder,
  • wenn die zweite Impfdosis bereits verimpft wurde, entfällt die Testpflicht für 270 Tage (ab dem Datum der zweiten Impfung) oder,
  • wenn nur eine Impfdosis vorgesehen ist, entfällt die Testpflicht ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage.

  • Nachweis über neutralisierende Antikörper
    Ab dem Tag einer Antikörpertestung entfällt die Testpflicht für 90 Tage, wenn das Ergebnis größer als 15 ist.
  • Die Testpflicht entfällt für Genesne
    für 180 Tage ab Ende der Absonderung. (Nachweis nötig)

Maskenpflicht im Haus

  • BesucherInnen müssen für die Dauer des Besuches einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.
  • Beim Betreten und Verlassen des Pensionisten-Wohnhauses desinfizieren Sie bitte unbedingt Ihre Hände und halten Sie bitte durchgehend einen Meter Abstand zu anderen.
  • BesucherInnen dürfen das Haus nur betreten, wenn sie keine Symptome von Covid-19 aufweisen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden, Halsschmerzen, plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns).
  • Der Zutritt ins Haus ist für BesucherInnen ausschließlich über den Haupteingang erlaubt.

Ausnahmeregelungen

  • Wir behalten uns vor, Häuser in Abstimmung mit den Behörden, aufgrund akuter Ausbruchsgeschehen vorübergehend für externe BesucherInnen zu schließen. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte immer der Seite des Hauses https://kwp.at/haeuser/.
  • Betroffene Zu- und Angehörige sowie ErwachsenenvertreterInnen werden bei einer positiven Testung von BewohnerInnen umgehend informiert.
  • Die Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen (Palliativ- und Hospizbegleitung) bleiben voll umfänglich in Kraft.
  • Behördlich abgesonderte Personen dürfen keinen Besuch empfangen. Es bleiben – wie erwähnt – Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen voll umfänglich in Kraft.