Covid-19-Information: Änderungen ab 1.9.2021
Liebe Zu- und Angehörige,
Ab 1. September 2021 gibt es Änderungen betreffend der Besuchsregeln in den Häusern zum Leben.
BesucherInnen müssen einen Nachweis über eine geringe epidemioloigsche Gefahr vorlegen (3G-Regel: getestet oder geimpft oder genesen). Hier gibt es ab 1.9.2021 Änderungen bezüglich der Gültigkeitsdauer der Tests:
- Die Gültigkeit von PCR-Tests beträgt 48 Stunden, die Gültigkeit von Antigen-Tests beträgt 24 Stunden. Es gilt der Zeitpunkt der Testung. Wohnzimmer-Antigen-Schnelltests sind als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung nicht gültig.
- BesucherInnen sind verpflichtet ab Betreten des Hauses einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Aufgrund der österreichweit steigenden Covid-Fälle, sowie der höheren Ansteckungsgefahr der derzeit vorherrschenden Covid-Variante, empfehlen wir dennoch das Tragen einer FFP2-Maske.
Unsere gesamten Besuchsregeln finden Sie unten im Beitrag.
Ihr Team Häuser zum Leben
Besuchsregeln in den Häusern zum Leben
Besuche in den Häusern
- Jede/r BewohnerIn darf uneingeschränkt viele BesucherInnen empfangen.
- Besuche sind im gesamten Haus, inklusive der Wohnungen und Zimmer erlaubt.
- Besuche sind von Mo – So, von 08:30 bis 20 Uhr möglich.
- Zwischen 08:30 und 20 Uhr gibt es keine zeitliche Begrenzung der Besuchsdauer.
- Besuche am Markt.Platz sind erlaubt (Registrierung, max. 2 BesucherInnen und ein/e BewohnerIn oder zwei BewohnerInnen aus dem selben Haushalt pro Tisch, 1 Meter Abstand zwischen den Personen)
- Das Gast.Haus ist für externe BesucherInnen nicht zugänglich.
Covid-19 Schutzmaßnahmen: 3G-Regel
Laut aktueller Verordnung sind BesucherInnen (ab 6 Jahren) verpflichtet, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen. Dazu zählen:
- Testpflicht
BesucherInnen müssen verpflichtend einen - maximal 24 Stunden alten Antigen-Test
- einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test
- oder einen Gurgeltest von Wien Gurgelt (elektronisches Testergebnis mit Befund max. 48 Stunden gültig) vorweisen.
- Wohnzimmer-Antigen-Schnelltests sind als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung nicht mehr gültig.
- Es gilt immer der Zeitpunkt der Testung
- Impfnachweis
(gelber Impfpass, Impf-Kärtchen oder Ausdruck der Daten aus e-Impfpass) - Ab dem 22. Tag nach der ersten Impfdosis entfällt die Testpflicht für 90 Tage (ab dem Datum der ersten Teilimpfung) oder,
- wenn die zweite Impfdosis bereits verimpft wurde, entfällt die Testpflicht für 270 Tage (ab dem Datum der zweiten Impfung) oder,
- wenn nur eine Impfdosis vorgesehen ist, entfällt die Testpflicht ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage.
- Nachweis über neutralisierende Antikörper
Ab dem Tag einer Antikörpertestung entfällt die Testpflicht für 90 Tage, wenn das Ergebnis größer als 15 ist.
- Die Testpflicht entfällt für Genesne
für 180 Tage ab Ende der Absonderung. (Nachweis nötig)
Maskenpflicht im Haus
- BesucherInnen müssen für die Dauer des Besuches einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.
- Beim Betreten und Verlassen des Pensionisten-Wohnhauses desinfizieren Sie bitte unbedingt Ihre Hände und halten Sie bitte durchgehend einen Meter Abstand zu anderen.
- BesucherInnen dürfen das Haus nur betreten, wenn sie keine Symptome von Covid-19 aufweisen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden, Halsschmerzen, plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns).
- Der Zutritt ins Haus ist für BesucherInnen ausschließlich über den Haupteingang erlaubt.
Ausnahmeregelungen
- Wir behalten uns vor, Häuser in Abstimmung mit den Behörden, aufgrund akuter Ausbruchsgeschehen vorübergehend für externe BesucherInnen zu schließen. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte immer der Seite des Hauses https://kwp.at/haeuser/.
- Betroffene Zu- und Angehörige sowie ErwachsenenvertreterInnen werden bei einer positiven Testung von BewohnerInnen umgehend informiert.
- Die Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen (Palliativ- und Hospizbegleitung) bleiben voll umfänglich in Kraft.
- Behördlich abgesonderte Personen dürfen keinen Besuch empfangen. Es bleiben – wie erwähnt – Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen voll umfänglich in Kraft.