Covid-19-Information: Änderungen ab 1.7.2021

Weitere Lockerungen und neue Besuchsregeln in unseren Häusern zum Leben.

Liebe Zu- und Angehörige,

wir freuen uns sehr Ihnen mitteilen zu können, dass laut neuer Verordnung der Bundesregierung (gültig ab 1.7.2021) weitere Lockerungen in unseren Häusern möglich sind.

Ab 1.7.2021 dürfen unsere BewohnerInnen uneingeschränkt viele BesucherInnen empfangen. Besuche müssen nicht mehr verpflichtend telefonisch oder online vorangemeldet werden. Die verpflichtende Kontakterhebung der BesucherInnen vor Ort entfällt.

BesucherInnen müssen ab Betreten des Hauses einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen. Weiters müssen BesucherInnen den Nachweis einer geringen epidemioloigschen Gefahr vorlegen (3G-Regel: getestet oder geimpft oder genesen, siehe unten bei Besuchsregeln). Neu ist, dass laut Verordnung auch Kinder ab 6 Jahren die 3G-Regel erfüllen müssen. Zudem sind Wohnzimmer-Antigen-Schnelltests als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung nicht mehr gültig.

Die gesamten Besuchsregeln finden Sie unten im Beitrag.

Ihr Team Häuser zum Leben

Besuchsregeln in den Häusern zum Leben

Besuche in den Häusern ab 1.7.2021

  • Jede/r BewohnerIn darf uneingeschränkt viele BesucherInnen empfangen.
  • Besuche sind im gesamten Haus, inklusive der Wohnungen und Zimmer erlaubt.
  • Besuche sind von Mo – So, von 08:30 bis 20 Uhr möglich.
  • Zwischen 08:30 und 20 Uhr gibt es keine zeitliche Begrenzung der Besuchsdauer.
  • Besuche am Markt.Platz sind erlaubt (Registrierung, max. 4 Personen am Tisch mit 1 Meter Abstand)
  • Das Gast.Haus ist für externe BesucherInnen nicht zugänglich.

Covid-19 Schutzmaßnahmen: 3G-Regel

Laut aktueller Verordnung sind BesucherInnen verpflichtet, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen. Ab 1.7. müssen auch Kinder ab 6 Jahren die 3-G-Regel erfüllen. Dazu zählen:

  • Testpflicht
    BesucherInnen müssen verpflichtend einen
  • maximal 48 Stunden alten Antigen-Test
  • einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test
  • oder einen Gurgeltest von Wien Gurgelt (elektronisches Testergebnis ohne Befund max. 24 Stunden gültig, elektronisches Testergebnis mit Befund max. 72 Stunden gültig) vorweisen.
    (es gilt der Zeitpunkt der Testung)
  • Wohnzimmer-Antigen-Schnelltests sind als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung nicht mehr gültig.
  • Die Testpflicht entfällt für geimpfte Personen
    (Nachweis nötig: gelber Impfpass, Impf-Kärtchen oder Ausdruck der Daten aus e-Impfpass)
  • Ab dem 22. Tag nach der ersten Impfdose entfällt die Testpflicht für 90 Tage (ab dem Datum der ersten Teilimpfung) oder,
  • wenn die zweite Impfdose bereits verimpft wurde, entfällt die Testpflicht für 270 Tage (ab dem Datum der zweiten Impfung) oder,
  • wenn nur eine Impfdose vorgesehen ist, entfällt die Testpflicht ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage.

  • Nachweis über neutralisierende Antikörper
    Ab dem Tag einer Antikörpertestung entfällt die Testpflicht für 90 Tage, wenn das Ergebnis größer als 15 ist. (Nachweis nötig)
  • Die Testpflicht entfällt für Genesne
    für 180 Tage ab Ende der Absonderung.
    (Nachweis nötig)

Maskenpflicht im Haus (MNS)

  • Ab Betreten des Hauses muss für die Dauer des Besuches ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
  • Beim Betreten und Verlassen des Pensionisten-Wohnhauses desinfizieren Sie bitte unbedingt Ihre Hände und halten Sie bitte durchgehend einen Meter Abstand zu anderen.
  • BesucherInnen dürfen das Haus nur betreten, wenn sie keine Symptome von Covid-19 aufweisen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden, Halsschmerzen, plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns).
  • Der Zutritt ins Haus ist für BesucherInnen ausschließlich über den Haupteingang erlaubt.

Ausnahmeregelungen

  • Wir behalten uns vor, Häuser in Abstimmung mit den Behörden, aufgrund akuter Ausbruchsgeschehen vorübergehend für externe BesucherInnen zu schließen. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte immer der Seite des Hauses https://kwp.at/haeuser/.
  • Betroffene Zu- und Angehörige sowie ErwachsenenvertreterInnen werden bei einer positiven Testung von BewohnerInnen umgehend informiert.
  • Die Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen (Palliativ- und Hospizbegleitung) bleiben voll umfänglich in Kraft.
  • Behördlich abgesonderte Personen dürfen keinen Besuch empfangen. Es bleiben – wie erwähnt – Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen voll umfänglich in Kraft.