Covid-19-Information zum 10.6.2021
Liebe Zu- und Angehörige,
wir freuen uns sehr Ihnen mitteilen zu können, dass laut aktueller Verordnung der Bundesregierung weitere Lockerungen in unseren Häusern möglich sind. Der Mindestabstand zwischen zwei Personen kann von 2 auf 1 Meter redzuiert werden. Zudem dürfen ab 10. Juni Greißler wieder ihre Dienste in den Häusern anbieten – mit FFP2-Maske und durchgehend einem Meter Abstand zu BewohnerInnen. Die neuen Regelungen treten am 10. Juni 2021 in Kraft.
Ihr Team Häuser zum Leben
Besuchsregeln in den Häusern zum Leben
Besuche in den Häusern ab 19.5.2021
- Jede/r BewohnerIn darf pro Tag 3 BesucherInnen empfangen.
- Besuche sind im gesamten Haus, inklusive der Wohnungen und Zimmer erlaubt.
- Die zeitliche Begrenzung für die Besuchsdauer ist aufgehoben.
- Besuche sind von Mo – So, von 08:30 bis 20 Uhr möglich.
- Besuche am Markt.Platz sind erlaubt (Registrierung, max. 4 Personen am Tisch mit 2 Meter Abstand)
- Das Gast.Haus ist für externe BesucherInnen nicht zugänglich.
Anmeldung der Besuche
- Besuche müssen ab 19.5.2021 verpflichtend über folgende Telefonnummer: +43 1 313 99 170 112 oder online vorangemeldet werden. Die telefonische Voranmeldung ist Mo – Fr, von 8:00 bis 16:00 Uhr möglich. Eine Voranmeldung ist telefonisch und zu Rezeptionszeiten auch direkt im jeweiligen Haus möglich.
- BesucherInnen müssen sich nach telefonischer Voranmeldung vor jedem Besuch im Haus über ein Formular registrieren. Im Zuge der Registrierung wird der Nachweis der geringen epidemiologishen Gefahr geprüft (siehe unten bei Covid-19 Schutzmaßnahmen). Die Zutrittskontrolle erfolgt durch externes Sicherheitspersonal.
- Der Zutritt ins Haus ist für BesucherInnen ausschließlich über den Haupteingang erlaubt.
Covid-19 Schutzmaßnahmen
Laut aktueller Verordnung sind BesucherInnen verpflichtet, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen. Dazu zählen:
- Testpflicht
BesucherInnen müssen verpflichtend einen - maximal 48 Stunden alten Antigen-Test
- einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test
- oder einen Gurgeltest von Wien Gurgelt (elektronisches Testergebnis ohne Befund max. 24 Stunden gültig, elektronisches Testergebnis mit Befund max. 72 Stunden gültig) vorweisen.
(es gilt der Zeitpunkt der Testung)
- Die Testpflicht entfällt für geimpfte Personen
(Nachweis nötig: gelber Impfpass, Impf-Kärtchen oder Ausdruck der Daten aus e-Impfpass) - Ab dem 22. Tag nach der ersten Impfdose entfällt die Testpflicht für 90 Tage (ab dem Datum der ersten Teilimpfung) oder,
- wenn die zweite Impfdose bereits verimpft wurde, entfällt die Testpflicht für 270 Tage (ab dem Datum der ersten Impfung) oder,
- wenn nur eine Impfdose vorgesehen ist, entfällt die Testpflicht ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage.
- Nachweis über neutralisierende Antikörper
Ab dem Tag einer Antikörpertestung entfällt die Testpflicht für 90 Tage, wenn das Ergebnis größer als 15 ist. (Nachweis nötig)
- Die Testpflicht entfällt für Genesne
für 180 Tage ab Ende der Absonderung.
(Nachweis nötig)
- Ab Betreten des Hauses muss für die Dauer des Besuches eine FFP2-Maske ohne Ventil oder eine höherwertige Maske getragen werden.
- Beim Betreten und Verlassen des Pensionisten-Wohnhauses desinfizieren Sie bitte unbedingt Ihre Hände und halten Sie bitte durchgehend einen Meter Abstand zu anderen.
- BesucherInnen dürfen das Haus nur betreten, wenn sie keine Symptome von Covid-19 aufweisen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden, Halsschmerzen, plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns).
Ausnahmeregelungen
- Wir behalten uns vor, Häuser in Abstimmung mit den Behörden, aufgrund akuter Ausbruchsgeschehen vorübergehend für externe BesucherInnen zu schließen. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte immer der Seite des Hauses https://kwp.at/haeuser/.
- Betroffene Zu- und Angehörige sowie ErwachsenenvertreterInnen werden bei einer positiven Testung von BewohnerInnen umgehend informiert.
- Die Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen (Palliativ- und Hospizbegleitung) bleiben voll umfänglich in Kraft.
- Behördlich abgesonderte Personen dürfen keinen Besuch empfangen. Es bleiben – wie erwähnt – Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebensphasen voll umfänglich in Kraft.